§ 1 GVEntschVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVEntschVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).
(1) Wer im Gerichtsvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.
(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.