§ 2 GVEntschVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Amtliche Abkürzung
GVEntschVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahrauf
200165,8vom Hundert
200251,6vom Hundert
200349,0vom Hundert.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.