§ 4 GVEntschVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVEntschVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).
(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.
(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.
(3) Die Beträge nach § 3 Absatz 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.