§ 11 GO LT 2005 - Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch Beschluss des Landtages bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.
(2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. Ein Antrag auf Abwahl kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Behandlung des Antrages auf Abwahl im Landtag darf frühestens 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgen.