Anlage 9 GO LT 2005 - Verfahren bei der Einbringung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
§ 1
Einbringung von Beratungsmaterialien
Gesetzentwürfe, Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien (Beratungsmaterialien) sind beim Präsidenten des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Sie sind mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift zu versehen und von den Einbringern oder den Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
§ 2
Schriftliche Einbringung von Beratungsmaterialien
Beratungsmaterialien sind der Landtagsverwaltung unverzüglich nach Einbringung der Papierform in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Dateien sind in den vom Präsidium festgelegten Formaten als Email oder mittels eines Datenträgers zu übermitteln. Für die inhaltliche Identität der übermittelten Datei mit der Urschrift ist der Einreicher verantwortlich. Die Landtagsverwaltung ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Inhaltliche Veränderungen sind nicht zulässig; im Zweifel ist der Einreicher zu konsultieren.
§ 3
Elektronische Einbringung von Beratungsmaterialien
(1) Beratungsmaterialien können durch Übersendung einer Email eingebracht werden. Die der Email als Anhang beizufügenden Dateien der Beratungsmaterialien sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die den zeichnungsberechtigten Aussteller eindeutig authentifiziert. Über den Einsatz einer elektronischen Signatur entscheidet das Präsidium des Landtages nach Herstellung der technischen Voraussetzungen.
(2) Beratungsmaterialien können auch durch Abgabe einer abgeschlossenen CD-ROM in Verbindung mit einem von den Einbringern oder Zeichnungsberechtigten unterschriebenem Begleitschreiben eingebracht werden. Die CD-ROM darf nur die in dem Begleitschreiben bezeichneten Dateien der Beratungsmaterialien enthalten.
(3) Elektronisch eingebrachte Beratungsmaterialien sind als Urschrift-Datei im pdf-Format (Version 1.3) sowie zur Weiterverarbeitung durch die Landtagsverwaltung in den vom Präsidium festgelegten Formaten abzufassen. Für die inhaltliche Identität der der Landtagsverwaltung zur Weiterverarbeitung übermittelten Dateien mit der Urschrift-Datei ist der Einreicher verantwortlich. Die Landtagsverwaltung ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Inhaltliche Veränderungen sind nicht zulässig; im Zweifel ist der Einreicher zu konsultieren.
§ 4
Veröffentlichung von Beratungsmaterialien
(1) Die Beratungsmaterialien werden mit einem Eingangsvermerk und einer Drucksachennummer versehen, als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt und elektronisch veröffentlicht.
(2) Die elektronische Veröffentlichung von Beratungsmaterialien erfolgt durch die Einstellung der Dateien in das Intranet des Landtages. Die elektronische Veröffentlichung steht der Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen oder in das Postfach eines fraktionslosen Abgeordneten bei der parlamentarischen Geschäftsstelle des Landtages gleich, soweit hieran der Beginn oder Ablauf einer Frist gebunden ist. Die Fraktionsgeschäftsstellen sowie fraktionslose Abgeordnete werden unverzüglich über die Einstellung neuer Drucksachen in das Intranet des Landtages informiert.
(3) Das Präsidium des Landtages kann einvernehmlich bestimmen, dass Beratungsmaterialien ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden. Es ist sicher zu stellen, dass die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landesrechnungshofes, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten über neu eingestellte Beratungsmaterialien unverzüglich Kenntnis erlangen.
(4) An Plenarsitzungstagen sind Beratungsmaterialien, die in der Sitzung behandelt werden sollen, als Drucksache zu verteilen. Sie sind beim amtierenden Präsidenten einzubringen und gelten als verteilt, wenn sie durch den Saaldienst auf die Plätze der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung gelegt werden. Im Übrigen gelten § 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dieser Anlage entsprechend.
§ 5
Verfahren in den Ausschüssen
Die in den §§ 1 bis 4 dieser Anlage getroffenen Regelungen gelten nicht für das Verfahren in den Ausschüssen.