§ 16 GO LT 2005 - Sitzungspräsidium (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und den amtierenden Schriftführern.
(2) Die Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.
(3) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Rednerliste und sind dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Der Präsident bestimmt den Einsatz der Schriftführer. Er kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.