Versionsverlauf


  • ab 10.10.2000 (außer Kraft)

§ 7 BbgGüteStG - Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Amtliche Abkürzung
BbgGüteStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-3

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    die natürliche oder juristische Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;
  2. 2.
    die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;
  3. 3.
    die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 5 nicht mehr besteht;
  4. 4.
    die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle schriftlich verzichtet hat.

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).