§ 4 BbgGüteStG - Schlichtungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgGüteStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-3
(1) Gütestellen im Sinne von § 2 bedürfen einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
- 1.die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 17 des Schiedsstellengesetzes genannter Ausschlussgrund vorliegt;
- 2.die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen lind Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
(3) Die Schlichtungsordnung muss ferner die von der Gütestelle erhobene Vergütung (Gebühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergütung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne der §§ 1 und 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes darf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 darf der Betrag nach Satz 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigen.