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§ 3 BbgGüteStG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Amtliche Abkürzung
BbgGüteStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-3

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten. Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der einvernehmlichen Streitbeilegung nachweist. Die natürlichen Personen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. 2.

    unter Betreuung steht,

  3. 3.

    durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn hinsichtlich der von ihnen bestellten Schlichtungspersonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen, keine Hindernisse nach Absatz 2 gegeben sind und gewährleistet ist, dass die Schlichtungspersonen ihr Amt unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausüben. Die in Satz 1 genannten Stellen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(5) Die Gütestelle muss ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

(6) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).