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§ 58 HBesG - Anwärterbezüge

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. 2Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. 3Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)