§ 30 BbgBKG - Betriebs- und Werkfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Eine nicht-öffentliche Feuerwehr zur Vorbeugung und Bekämpfung von Brand- und sonstigen Gefahren in einem Betrieb oder einer Einrichtung (Betriebsfeuerwehr) kann auf Antrag von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.
(2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betriebe oder Einrichtungen, die eine besondere Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder erhebliche Umweltgefährdungen entstehen würden, eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen oder haupt- und nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen haben.
(3) Der Betrieb oder die Einrichtung kann eine Werkfeuerwehr auch durch die Beauftragung geeigneter Dritter aufstellen. Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren grundsätzlich entsprechen. Den besonderen Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung ist Rechnung zu tragen. Die Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung wahr. Die öffentliche Feuerwehr wird nur auf Anforderung tätig.
(4) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gilt § 24 Absatz 8 Satz 2 entsprechend. Die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 steht für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
(5) Die Einsatzleitung (§ 9) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebs- oder Einrichtungsleitung außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Gesamtführung kann die Hilfeleistung der Werkfeuerwehr bei besonderen Gefahrenlagen anordnen, es sei denn, die Eigenart des Betriebes oder der Einrichtung erfordern die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr. Dem Betrieb oder der Einrichtung sind auf Antrag die durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten ihrer Betriebs- und Werkfeuerwehren.
(7) Der Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr können jederzeit durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium überprüft werden.