§ 5 BbgBKG - Aufgaben des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
- 1.
auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
- 2.
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben,
- 3.
notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
- 4.
die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
- 5.
für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
- 6.
die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen,
- 7.
auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Staaten hinzuwirken,
- 8.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können, und
- 9.
Festlegungen zu treffen, um den Schutz kritischer Infrastruktur langfristig und nachhaltig zu sichern.