§ 9 BbgBKG - Einsatzleitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Gesamtführung kann eine andere Regelung treffen. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.
(2) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat deren Leiter die Einsatzleitung inne. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, bilden beide eine gemeinsame Einsatzleitung. Diese führt der Leiter der Werkfeuerwehr, sofern die Werkfeuerwehr aus hauptberuflichen Angehörigen besteht, im Übrigen der Leiter der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten im Katastrophenschutz sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten im Katastrophenschutz und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Regionalleitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument.
(4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Die Einsatzleitung kann zu ihrer- Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen anderer Behörden und Stellen hinzuziehen.