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§ 12 AO - Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, Stellvertretung

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren. Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Stellvertretenden vertreten die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher darf in ehrenamtlich verwalteten Ämtern mit einer oder einem der Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.