§ 10a AO - Ausschüsse des Amtsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Der Amtsausschuss kann einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse bilden; § 18 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 94 Abs. 5 und § 95n der Gemeindeordnung bleiben unberührt. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Mitgliedern des Amtsausschusses auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können. Ihre Zahl darf die der Mitglieder des Amtsausschusses im Ausschuss nicht erreichen. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 3 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
(3) Der Amtsausschuss kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; für die Stellvertretenden gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung entsprechend.
(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, in den Sitzungen der Ausschüsse Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Amtsausschusses können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Im Übrigen gilt § 46 Absatz 5 Satz 1 und 8, Absatz 6, 7, 8, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.