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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 10 InvZulG 2010 - Festsetzung und Auszahlung

Bibliographie

Titel
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Amtliche Abkürzung
InvZulG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-9

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.