§ 10 InvZulG 2010 - Festsetzung und Auszahlung
Bibliographie
- Titel
- Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
- Amtliche Abkürzung
- InvZulG 2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-6-1-9
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.