§ 16 InvZulG 2010 - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
- Amtliche Abkürzung
- InvZulG 2010
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-6-1-9
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.