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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 16 InvZulG 2010 - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Amtliche Abkürzung
InvZulG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-9

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.