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  • ab 11.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 12 InvZulG 2010 - Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

Bibliographie

Titel
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Amtliche Abkürzung
InvZulG 2010
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-9

1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.