§ 12 SBesG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 9 bis 11. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. Es können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1.
zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,
- 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung des Vom-Hundert-Satzes nach § 10 Abs. 4,
- 3.
über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 10 Abs. 2 an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
- 4.
zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die Hochschulen.
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).