Anlage 1 SBesG - Saarländische Besoldungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Vorbemerkungen:
- 1.
Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
- 2.
Soweit sich nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform auf Grund gesetzlicher Regelung geändert wird.
- 3.
Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch an Erweiterten Realschulen, an Gemeinschaftsschulen, an Gesamtschulen, am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
Lehrer als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern führen die Amtsbezeichnung 'Rektor'.
- 4.
Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.
- 5.
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
- 6.
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu der Besoldungsordnung A aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).