§ 12 SBesG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 9 bis 11. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. Es können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1.
zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,
- 2.
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung des Vom-Hundert-Satzes nach § 10 Abs. 4,
- 3.
über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 10 Abs. 2 an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
- 4.
zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die Hochschulen.