Sparkassengesetz (SpkG)

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

Vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113, BS 76-3)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sparkassen
Erster Abschnitt
Allgemeines
Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung1
Aufgaben, öffentlicher Auftrag2
Trägerverantwortung und Stammkapital3
Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung4
Zweiter Abschnitt
Organe
Erster Unterabschnitt
Verwaltungsrat
Mitglieder5
Wahl der weiteren Mitglieder6
Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter6a
Rechtsstellung der Mitglieder7
Aufgaben8
Beschlussfassung9
Ausschüsse und Beiräte10
Zweiter Unterabschnitt
Vorstand
Mitglieder11
Bestellung der Mitglieder12
Dienstverhältnis der Mitglieder13
Geschäftsführung, Vertretung und Beschlussfassung14
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ausschluss und Schweigepflicht15
Dritter Abschnitt
Verwaltung
(weggefallen)16
Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung17
Sparkassenmitarbeiter18
Jahresabschluss und Entlastung19
Verwendung des Jahresüberschusses20
Stille Vermögenseinlagen21
Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat21a
Vierter Abschnitt
Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen
Vereinigung22
Gebietsänderungen23
Abgabenfreiheit24
Zweiter Teil
Zentrale Einrichtungen
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz25
Verbandssparkasse auf Zeit25a
(weggefallen)26
(weggefallen)26a
(weggefallen)26b
(weggefallen)26c
Dritter Teil
Staatsaufsicht
Grundsatz27
Aufsichtsbehörde28
Befugnisse der Aufsichtsbehörde29
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen30
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200530a
Verwaltungsvorschriften31
(weggefallen)32
In-Kraft-Treten33

Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21)

"Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Oberlandesgericht Koblenz anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken über."