Sparkassengesetz (SpkG)

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

Vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113, BS 76-3)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sparkassen
Erster Abschnitt
Allgemeines
Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung1
Aufgaben, öffentlicher Auftrag2
Trägerverantwortung und Stammkapital3
Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung4
Zweiter Abschnitt
Organe
Erster Unterabschnitt
Verwaltungsrat
Mitglieder5
Wahl der weiteren Mitglieder6
Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter6a
Rechtsstellung der Mitglieder7
Aufgaben8
Beschlussfassung9
Ausschüsse und Beiräte10
Zweiter Unterabschnitt
Vorstand
Mitglieder11
Bestellung der Mitglieder12
Dienstverhältnis der Mitglieder13
Geschäftsführung, Vertretung und Beschlussfassung14
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ausschluss und Schweigepflicht15
Dritter Abschnitt
Verwaltung
(weggefallen)16
Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung17
Sparkassenmitarbeiter18
Jahresabschluss und Entlastung19
Verwendung des Jahresüberschusses20
Stille Vermögenseinlagen21
Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat21a
Vierter Abschnitt
Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen
Vereinigung22
Gebietsänderungen23
Abgabenfreiheit24
Zweiter Teil
Zentrale Einrichtungen
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz25
Verbandssparkasse auf Zeit25a
(weggefallen)26
(weggefallen)26a
(weggefallen)26b
(weggefallen)26c
Dritter Teil
Staatsaufsicht
Grundsatz27
Aufsichtsbehörde28
Befugnisse der Aufsichtsbehörde29
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen30
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200530a
Verwaltungsvorschriften31
(weggefallen)32
In-Kraft-Treten33

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest)

Vom 7. April 2016 (GVBl. S. 231)

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Landesgesetz nach seinem § 5 Abs. 1 Nr. 2 im Übrigen am 27. August 2016 in Kraft treten wird. Dieser Zeitpunkt wurde in den Genehmigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bezeichnet.