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§ 10 SpkG - Ausschüsse und Beiräte

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus

  1. 1.

    dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem,

  2. 2.

    zwei bis vier vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Verwaltungsratsmitgliedern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; für sie sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sein müssen.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.

(3) Wenn Umfang und Komplexität des Geschäfts einer Sparkasse es erfordern, bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss bereitet die Beschlussfassung des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vor. Weitere Aufgaben, insbesondere solche nach Absatz 4 Satz 5 bis 9, können ihm übertragen werden.

(4) Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bilden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Mit Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann dem Prüfungsausschuss an seiner Stelle ein anderes Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 angehören. Der Prüfungsausschuss überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die Sparkasse erbrachten zusätzlichen Leistungen. Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit von der geprüften Sparkasse zu erklären, den Prüfungsausschuss jährlich über die von ihm gegenüber der Sparkasse neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen zu informieren sowie mit dem Prüfungsausschuss die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu erörtern. Sofern ein anderer Prüfer nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bestellt werden soll, unterbreitet der Prüfungsausschuss dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers. Dem Prüfungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse weitere Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der Bestimmung der Richtlinien der Geschäftspolitik (§ 8 Abs. 1 Satz 1) und der in § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben übertragen. Zur Beratung der Organe der Sparkasse kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(6) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.