Versionsverlauf


  • ab 08.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 112 BremPolG - Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nach geordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz 2 gilt entsprechend.