§ 114 BremPolG - Formerfordernisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Polizeiverordnungen müssen
- 1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen;
- 2.
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet werden;
- 3.
im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen;
- 4.
den örtlichen Geltungsbereich enthalten;
- 5.
den Zeitpunkt des Erlasses angeben;
- 6.
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.