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  • ab 08.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 115 BremPolG - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer auf Grund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts Anderes bestimmt ist.