§ 51 DSG NRW - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20061
(1) Der Verantwortliche hat mit den betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich, unbeschadet des § 49 Absatz 6 und des § 50 Absatz 6, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.
(3) Die Erteilung von Informationen nach § 47, die Benachrichtigungen nach § 50 und den Vorschriften über die Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 49 und 50 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 49 und 50 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.