§ 47 DSG NRW - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Bibliographie
- Titel
- Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20061
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.