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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NHG 2020 - Änderung des Haushaltsgesetzes 2020

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
Redaktionelle Abkürzung
NHG 2020,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN
  1. 1.

    In § 8 wird folgender Absatz 17 angefügt: "(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Verhütung der Übertragung und zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) und COVID-19, zur Koordinierung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen sowie zur Bewältigung möglicher Folgelasten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist."

  2. 2.

    In § 23 Absatz 7 Satz 3 wird der Betrag "5.000.000 Euro" durch den Betrag" 10.000.000 Euro" ersetzt.