§ 13 GrEStG - Steuerschuldner

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Amtliche Abkürzung
GrEStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

Steuerschuldner sind

  1. 1.

    regelmäßig:

    die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

  2. 2.

    beim Erwerb kraft Gesetzes:

    der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

  3. 3.

    beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

    der Erwerber;

  4. 4.

    beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

    der Meistbietende;

  5. 5.

    bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

    1. a)

      des Erwerbers:

      der Erwerber;

    2. b)

      mehrerer Unternehmen oder Personen:

      diese Beteiligten;

  6. 6.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

    die Personengesellschaft;

  7. 7.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

  8. 8.

    bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

    der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.