§ 13 GrEStG 1983 - Steuerschuldner
Bibliographie
- Titel
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983)
- Amtliche Abkürzung
- GrEStG 1983
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-10
Steuerschuldner sind
- 1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- 5.
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand
- a)
des Erwerbers:
der Erwerber;
- b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten.