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§ 17 LehrBildG - Zweck der Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.