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  • ab 11.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 11 WTG DVO - Mitbestimmung des Beirates

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

Der Beirat bestimmt mit bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung

  1. 1.

    zur Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,

  2. 2.

    zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und

  3. 3.

    zur Gestaltung der Hausordnung.

Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die Einrichtungsleitung den Beiratsvorsitz schriftlich über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Der oder die Vorsitzende führt eine Befassung des Beirates mit der Fragestellung herbei. Sofern der Beirat nicht binnen vier Wochen nach der Information durch die Einrichtungsleitung eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt seine Zustimmung zur Entscheidung als erteilt.