§ 4 ErzUrlV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
- Amtliche Abkürzung
- ErzUrlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-23
(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.