§ 4 EltZV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Elternzeitverordnung - EltZV)
- Amtliche Abkürzung
- EltZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-23
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.