Anlage 2 KonfV - Ausgangserzeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
- Amtliche Abkürzung
- KonfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-87
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 und § 4)
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
1. | Frucht: | |
---|---|---|
a) | die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen; | |
b) | Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt; | |
c) | Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden; | |
2. | Fruchtpülpe: | |
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; | ||
3. | Fruchtmark: | |
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; | ||
4. | wässriger Auszug von Früchten: | |
Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; | ||
5. | Zuckerarten: | |
a) | Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, | |
b) | Fructosesirup, | |
c) | die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten, | |
d) | brauner Zucker. |
Abschnitt II
Behandlung der Ausgangserzeugnisse
1. | Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: | |
---|---|---|
a) | Wärme- und Kältebehandlungen; | |
b) | Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren; | |
c) | Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen. | |
2. | Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden. |