Versionsverlauf


§ 2 KonfV - Zutaten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
Amtliche Abkürzung
KonfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-87

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.