§ 17 LKG - Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2128-5
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
- 1.
zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach § 8 Absatz 2 Satz 5,
- 3.
zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4,
- 4.
über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5,
- 5.
zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3,
- 6.
zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach § 11 und
- 7.
zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach § 12.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
- 1.
zur Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9,
- 2.
zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und
- 3.
zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach § 11.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
- 1.
über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und
- 2.
zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.