LKG,BE - Landeskrankenhausgesetz

Landeskrankenhausgesetz (LKG)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

Vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 582)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Zielsetzung1
Geltungsbereich2
Versorgung in Krankenhäusern3
Aufsicht über Krankenhäuser4
Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat5
Teil 2
Krankenhausplanung
Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung6
Umsetzung des Krankenhausplans7
Teil 3
Krankenhausförderung
Grundsätze der Förderung8
Investitionsprogramm9
Investitionspauschale10
Investitionsförderung von Ausbildungsstätten11
Zuschlag12
(weggefallen)13
Förderung bei Schließung von Krankenhäusern14
Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln15
Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes16
Rechtsverordnung17
Teil 4
Besondere Bestimmungen
Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern18
Ordnungsbehördliche Genehmigung19
Rechtsverordnung20
Teil 5
Besondere Pflichten der Krankenhäuser
Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen21
Krankenhaushygiene22
Beteiligung an integrativer Versorgung23
Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten24
Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken25
Auskunftspflicht26
Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, Notfallversorgung 27
Fortbildung28
Rechtsverordnung29
Teil 6
Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in Krankenhäusern
Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher30
Teil 7
Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Einrichtungen des Maßregelvollzugs31
Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erlass von Ausführungsvorschriften32
Übergangsvorschriften33

Artikel I des Gesetzes zur Neuregelung des Krankenhausrechts vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483)

§§ 1 - 5, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LKG - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die bedarfsgerechte und humane stationäre Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Träger sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch die Krankenhausplanung und die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser erreicht werden.

(2) Krankenhäuser gewährleisten die Transparenz des Leistungsgeschehens im Krankenhaus. Ständige Aufgabe aller an der Krankenhausbehandlung Beteiligten sind insbesondere die Qualitätssicherung und die Patientensicherheit. Die medizinische Qualität bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten ist zu sichern und weiterzuentwickeln; so sind beispielsweise zur Behandlung von onkologischen Erkrankungen insbesondere klinische Krebsregister zu nutzen.

(3) Ziel des Gesetzes ist es ferner, das enge Zusammenwirken der für die Gesundheitsversorgung erforderlichen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage einer Gesundheitsplanung für Berlin zu unterstützen.

§ 2 LKG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Krankenhäuser im Land Berlin, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Teils 3 gelten nur für Krankenhäuser und Einrichtungen von Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Für Krankenhäuser des Justizvollzugs gelten nur § 3 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 2 Satz 4 sowie die §§ 19, 20 und 22.

§ 3 LKG - Versorgung in Krankenhäusern

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

(1) Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhäuser müssen eine ausreichende und dem jeweiligen medizinischen Standard entsprechende ärztliche und pflegerische Versorgung gewährleisten. Notfälle sind vorrangig zu versorgen.

(2) Krankenhäuser tragen in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Würde Sterbender gewahrt bleibt und über den Tod hinaus beachtet wird. Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sollen angemessen Abschied nehmen können.

(3) Krankenhausträger stellen sicher, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Patientinnen und Patienten, die Krankenhausleistungen benötigen, unabhängig von der Kostenträgerschaft nach Art und Schwere der Erkrankung versorgen und für die Errichtung und Vorhaltung von Privatstationen keine Fördermittel einsetzen. Ein zugelassenes Krankenhaus darf Wahlleistungen unter Beachtung des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird und Patientinnen und Patienten, die Wahlleistungen vereinbart haben, anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt sind und nicht bevorzugt werden.

(4) Krankenhausträger wirken darauf hin, dass das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages insbesondere

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Heranbildung des Nachwuchses Ausbildung durchführt, vor allem in den Fachberufen nach dem Krankenpflegegesetz,

  2. 2.

    die besonderen Belange für eine kind-, jugend- und behindertengerechte Versorgung berücksichtigt, bei medizinischem Bedarf die Aufnahme einer Begleitperson oder einer besonderen Pflegekraft ermöglicht und in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, unterstützt,

  3. 3.

    die ärztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch durch besondere Hilfen und Maßnahmen, die sich auf die soziale Situation der Patientinnen und Patienten beziehen, ergänzt und dazu geeignetes Fachpersonal einsetzt,

  4. 4.

    die seelsorgerische Betreuung ermöglicht und

  5. 5.

    die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten sowie die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern fördert und unterstützt.