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§ 17 LKG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und

  2. 2.

    zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

  1. 1.

    zur Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9,

  2. 2.

    zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und

  3. 3.

    zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach § 11.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

  1. 1.

    über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und

  2. 2.

    zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.