§ 19 AbfWG M-V - Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Kommt der Anlagenbetreiber einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder § 16a nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder Anordnung untersagen. Die bisher nach den §§ 8 bis 9a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), erteilten Nebenbestimmungen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten gleich.
(2) Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss oder ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass die Deponie stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.