§ 19 AbfAlG M-V - Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAlG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Wird eine Abfallentsorgungsanlage ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.