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§ 10 LWaldG - Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS-Nr. 790-14

Die Forstbehörde soll unter Beachtung des Grundsatzes des § 5 Abs. 3 Nr. 5 auf die Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen hinwirken, soweit dies unter Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen im öffentlichen Interesse liegt und aus landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten geboten erscheint.