§ 10 LWaldG - Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS-Nr. 790-14
Die Forstbehörde soll unter Beachtung des Grundsatzes des § 5 Abs. 3 Nr. 5 auf die Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen hinwirken, soweit dies unter Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen im öffentlichen Interesse liegt und aus landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten geboten erscheint.