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§ 2 APO-GOSt - Dauer des Bildungsganges

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Eine Vorversetzung (§ 28 Abs. 2 ASchO) in die Jahrgangsstufe 11 und in die Jahrgangsstufe 12/I ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe c AO-S I)) können unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Voraussetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 21 Abs. 1, 26, 32 Abs. 2 AO-S I und für die Gesamtschule gemäß §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 2 , 32 Abs. 3 AO-S I erfüllen.