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§ 77 KWahlO - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zu Grunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.

(2) Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet die für den Regionalverband Ruhr zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) nach billigem Ermessen.