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§ 77 KWahlO - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat der Regierungspräsident seiner Entscheidung die Pauschsätze zu Grunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Wahl (Landtags-, Bundestags- oder Europawahl) vom Land oder vom Bund je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.