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Anlage 1 KmV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Amtliche Abkürzung
KmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-12

Anlage
(zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

Abschnitt 1
Mykotoxine

LebensmittelHöchstgehalt in µg/kg
1.AflatoxineB1Summe aus B1, B2, G1 und G2M1
1.1Lebensmittel, ausgenommen2,0 (1))4,0 (1))-
-in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel,
-Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, und
-diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder
1.2Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind-0,05 (1))-
1.3diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel -0,05 (2))0,01 (2))
2.Ochratoxin A
2.1Trockenobst, ausgenommen2,0 (1))
-in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel und
-getrocknete Feigen
2.2getrocknete Feigen8,0 (1))

Abschnitt 2
Nitrat

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel 250 (1))

Abschnitt 3
Halogenierte Lösungsmittel

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg
TrichlormethanTrichlorethenTetrachlorethenSumme aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
alle Lebensmittel (1))0,1 (2))0,1 (2))0,1 (2))0,2 (2))

Abschnitt 4
nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) (1))
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) (1))
2,2'4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) (1))
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) (1))
jeweils
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) (1))
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) (1))
jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege und Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 %0,008 (2))0,01 (2))
Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %0,08 (3))0,1 (3))
Fleischerzeugnisse ausgenommen 0,083) 0,13) in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mehr als 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel 0,02 (4))

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

(1)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

(1)) Amtl. Anm.:

Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14) geändert worden ist.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

(2)) Amtl. Anm.:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(1)) Amtl. Anm.:

Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

(2)) Amtl. Anm.:

Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.

(2)) Amtl. Anm.:

Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 % beträgt.

(3)) Amtl. Anm.:

Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

(3)) Amtl. Anm.:

Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

(4)) Amtl. Anm.:

Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.