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  • ab 27.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 KmV - Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Amtliche Abkürzung
KmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-12

(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch

  1. 1.

    Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,

  2. 2.

    sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,

vornehmen.

(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.