§ 33 BremLMG - Rücknahme der Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
- 2.
die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.
(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.